Antrag der WZN-Fraktion
zum Tagesordnungspunkt 4 "Honorarverteilungsmaßstab"
der Vertreterversammlung der KZV Nordrhein
am 6. Mai 2000

§ 4 Abs. 1a in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung des Honorarverteilungsmaßstabes wird gestrichen.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Budgetregelungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung wird § 4 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der KZV Nordrhein hinsichtlich der Verteilung der Gesamtvergütung für den Zeitraum 01.01.2000 - 31.12.2000 um einen Absatz 1a wie folgt ergänzt:

1 (a) Gegenstand der Regelungen der Honorarverteilung sind folgende im Jahre 2000 zu verteilenden Vergütungen:

  • in der Leistungsart KCH der Gesamtfallwert,
  • in der Leistungsart KFO der Kassenanteil des zahnärztlichen Honorars einschließlich der KCH - Begleitleistungen,
  • in der Leistungsart ZE der Kassenanteil des zahnärztlichen Honorars,
  • in der Leistungsart PAR der Gesamtfallwert (inklusive Material- und Laborkosten),
  • in der Leistungsart KB/KG der Gesamtfallwert (inklusive Material- und Laborkosten.

Die Leistungen der Individualprophylaxe und der Früherkennungspositionen werden vorab mit dem vollen Vertragspunktwert vergütet.

Für die Honorarverteilung ermittelt die KZV Nordrhein Obergrenzen für das Jahr 2000. Diese ergeben sich aus den Vergütungsverträgen mit den Krankenkassen und aus den durch die Kostenträger für das Jahr 2000 zur Verfügung gestellten Beträgen einschließlich der Zahlungen der Primärkassen aus anderen KZV-Bereichen.

Für Kieferorthopäden (kieferorthopädische Fachzahnärzte) erfolgt eine gesonderte Honorarverteilung derart, daß - unter Berücksichtigung der prozentualen Volumenabsenkung (5% bzw. 5,5%) - deren prozentualer Anteil an der Honorarverteilung im Jahr 1997 aus der Summe der zu verteilenden Honorarvolumina des Jahres 2000 von der allgemeinen Honorarverteilung abgetrennt und einer besonderen HVM-Regelung für Kieferorthopäden unterzogen wird.

Sofern das anteilige Honorarvolumen für die Honorarverteilung unter Zahnärzten bzw. unter Kieferorthopäden nach Vergütung aller Honoraranforderungen zum Vertragspunktwert in einem dieser Bereiche nicht ausgeschöpft sein, kann eine Überleitung in den anderen Bereich erfolgen.

A. Honorarverteilung

1. Bemessungsgrundlagen

Der Anspruch des Zahnarztes aus der Verteilung der Vergütungen erfolgt nach Einzelleistungen, wird jedoch durch eine praxisindividuelle Obergrenze limitiert.

Die praxisindividuelle Obergrenze berechnet sich grundsätzlich nach den in der Vergangenheit realisierten Umsätzen. Dabei wird zur Bestimmung der praxisindividuellen Obergrenze als individuelle Bemessungsgrundlage je Vertragszahnarzt die Summe folgender über die KZV Nordrhein abgerechneter tatsächlicher Vergütungen (in DM) zugrunde gelegt:

  • Abrechnungssumme der KCH - Quartalsabrechnungen I/99 - IV/99,
  • Abrechnungssumme der PAR-Monatsabrechnungen in den Monaten Januar bis Dezember 1999 (inkl. Material- und Laboratoriumskosten),
  • Abrechnungssumme der Monatsabrechnungen für Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen in den Monaten Januar bis Dezember 1999 (inkl. Material- und Laboratoriumskosten),
  • Summe der über die KZV Nordrhein in den Monaten Januar bis Dezember 1997 abgerechneten Kassenzuschüsse für Honorar (ohne Material- und Laboratoriumskosten) aus Zahnersatzbehandlungen,
  • verdoppelte Summe der über die KZV Nordrhein in den Quartalen I/97 und II/97 abgerechneten Kassenanteile für Honorar aus kieferorthopädischer Behandlung einschließlich Begleitleistungen (ohne IP-Leistungen und ohne Material- und Laboratoriumskosten).

Aus den so ermittelten individuellen Bemessungsgrundlagen der nordrheinischen Vertragszahnärzte, die in 1999 ganzjährig in einer Praxis an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen haben, wird der Mittelwert (Median) errechnet. Bei der Bestimmung des Medians bleiben nicht abrechnende Zahnärzte unberücksichtigt.

Soweit die individuelle Bemessungsgrundlage den Mittelwert der individuellen Bemessungsgrundlagen aller Vertragszahnärzte unterschreitet, gilt als individuelle Bemessungsgrundlage mindestens dieser Mittelwert. Bei Gemeinschaftspraxen ist die Bemessungsgrundlage wenigstens der Mittelwert multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis.

Bei Veränderungen des Praxissitzes oder bei Wechsel der Praxisform innerhalb der KZV Nordrhein werden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage je Vertragszahnarzt die Daten je Zeitabschnitt addiert. Bei Gemeinschaftspraxen wird die Bemessungsgrundlage den Gesellschaftern gleichmäßig zugerechnet, es sei denn, die Gesellschafter erklären einvernehmlich gegenüber der KZV Nordrhein, eine andere Zurechnung zu wünschen.

2. Bestimmung der praxisindividuellen Obergrenzen

Der Vorstand der KZV Nordrhein bestimmt die zu erwartende vorläufige Obergrenze für die Summe der im Jahr 2000 an die abrechnenden Vertragszahnärzte zu verteilenden Vergütungen. Um den veränderten Umständen des Jahres 2000 Rechnung zu tragen, werden die je Vertragszahnarzt bestimmten Bemessungsgrundlagen abgesenkt. Hierzu wird ein prozentualer Abschlag festgelegt, der angewendet auf die individuelle Bemessungsgrundlagen jeweils den individuellen Basisbetrag je Vertragszahnarzt zur Bestimmung der praxisindividuellen Obergrenze ergibt. Dieser prozentuale Abschlag wird auch auf den Mittelwert (Median) angewendet (= reduzierter Mittelwert). Der prozentuale Abschlag wird quartalsweise überprüft, ggf. angepaßt und den Vertragszahnärzten mitgeteilt. Mit der Bekanntgabe der neuen Grenzen ist keine Garantie der KZV Nordrhein verbunden.

Zur Bestimmung der praxisindividuellen Obergrenze wird ein weiterer gestaffelter Abschlag je Überschreitungsstufe wie folgt vorgenommen:

  • Bei Überschreitung des reduzierten Mittelwertes um 20 bis 50 Prozent erfolgt eine Minderung um 15 Prozent,
  • bei einer Überschreitung um 50 bis 100 Prozent eine Minderung um 30 Prozent,
  • und bei einer Überschreitung von über 100 Prozent beträgt die Minderung 45 Prozent.

Bei Gemeinschaftspraxen wird als Basis für die Bestimmung der Überschreitungsstufen der reduzierte Mittelwert multipliziert mit der Anzahl der im Jahre 1999 in der Praxis tätigen Vertragszahnärzte herangezogen.

Überschreitet die innerhalb des Abrechnungszeitraums beanspruchte Summe der Vergütungen die praxisindividuelle Obergrenze, so wird das im Rahmen der Honorarverteilung zu berücksichtigende Honorar in dem Verhältnis gekürzt, wie es zur Einhaltung der praxisindividuellen Obergrenze erforderlich ist.

Vergütungen für Material- und Laborkosten bei Zahnersatz und Kieferorthopädie werden, gemindert um den Verwaltungskostenbeitrag, vorbehaltlich evtl. Berichtigungen, ausgekehrt.

3. Handhabung der praxisindividuellen Obergrenze im Verlauf des Abrechnungsjahres

Die für das Gesamtjahr ermittelte praxisindividuelle Obergrenze wird um die im Quartal I/2000 (KCH, KFO) bzw. den Monaten 01/2000 bis 05/2000 (ZE, PAR, KB/KG) bereits gezahlten Honorarbeträgen gekürzt und vorläufig in drei gleiche Quartalsbeträge aufgeteilt. Je Abrechnungsquartal erfolgt eine Anwendung der praxisindividuellen Obergrenze in auf das Gesamtjahr bezogener kumulierter Betrachtung. Die sich jeweils seit Beginn des Jahres per Ende eines Quartals ergebenden Abrechnungssummen sind durch die Summe der entsprechenden Quartalsanteile der praxisindividuellen Obergrenze begrenzt.

Eine endgültige Bestimmung des prozentualen Abschlags auf die individuelle Bemessungsgrundlage erfolgt in Zusammenhang mit der Abrechnung für das Quartal IV/99.

B. Sonderregelungen

Für die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten und Assistenten gelten die folgenden Regelungen:

  • Maßgeblich für die Bestimmung von Umfang und Dauer der Beschäftigung ist die jeweilige Genehmigung durch den Zulassungsausschuß bzw. die KZV.
  • Die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes bzw. eines Assistenten erhöht den Basisbetrag um 70% des reduzierten Mittelwertes für einen angestellten Zahnarzt bzw. um 25% des reduzierten Mittelwertes für einen Assistenten.
  • Eine Erhöhung in diesem Umfang setzt eine ganztägige Beschäftigung im gesamten Abrechnungsjahr 2000 voraus. Bei geringerer Beschäftigungsdauer und/oder nicht ganztägiger Beschäftigung in 2000 erfolgt nur eine zeitanteiligen Erhöhung des Basisbetrages.
  • Eine Erhöhung ist insoweit ausgeschlossen, als die Beschäftigung eines Assistenten oder angestellten Zahnarztes bereits in der individuellen Bemessungsgrundlage Berücksichtigung gefunden hat.
  • Bei geringerer Beschäftigungsdauer und/oder nicht ganztägiger Beschäftigung von angestellten Zahnärzten und/oder Assistenten im Berechnungszeitraum der Bemessungsgrundlage besteht Anspruch auf zeitanteilige Erhöhung des Basisbetrages.
  • Bei einem Statuswechsel derart, daß in der individuellen Bemessungsgrundlage die Tätigkeit eines Assistenten seinen Niederschlag gefunden hat, in 2000 aber statt dessen ein angestellter Zahnarzt tätig ist, wird gleichwohl die ungeminderte Erhöhung des Basisbetrages für angestellte Zahnärzte gewährt.

Eine Praxisübernahme oder die Nachfolge eines Vertragszahnarztes in einer Gemeinschaftspraxis bewirken auch die Übernahme der individuellen Bemessungsgrundlage.

Bei Gemeinschaftspraxen werden die praxisindividuellen Obergrenzen der Gesellschafter jeweils addiert und den gemeinsamen Abrechnungssummen gegenübergestellt.

Bei der Auflösung von Gemeinschaftspraxen in 2000 werden sowohl die praxisindividuellen Obergrenzen als auch die Abrechnungssummen gleichmäßig den Gesellschaftern zugerechnet, es sei denn, die Gesellschafter erklären einvernehmlich gegenüber der KZV, eine andere Zurechnung zu wünschen.

Bei Aufnahme oder Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit innerhalb des Jahres 2000 wird die praxisindividuelle Obergrenze auf die Summe der Quartalsanteile begrenzt innerhalb derer eine Beteiligung an der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgt.

C. Durchführungsbestimmungen / Einzelfallregelung

Der Vorstand ist ermächtigt, die oben beschriebenen Verfahren entsprechend der jeweiligen Vertragssituation mit den Krankenkassen auf einzelne Kassenarten oder einzelne Kassen bezogen durchzuführen.

Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.

D. Geltungsdauer

Die Gültigkeit der vorstehenden Ergänzungen des Honorarverteilungsmaßstabes ist begrenzt auf den Zeitraum vom 01.01.2000 - 31.12.2000.