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Die KZV Nordrhein hat mit den Primärkassen am 17. November 1997 die nachfolgende Honorarvereinbarung für das Jahr 1998 abgeschlossen.
Die Haken und Ösen sind im Vertragstext fett markiert.
Vereinbarung
Die AOK Rheinland, Düsseldorf
der BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen, Essen
die IKK Nordrhein, Bergisch Gladbach
die Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft, Düsseldorf
die Bundesknappschaft, Bochum
einerseits
und die Kassenzahnärztliche Vereinigung, Düsseldorf
andererseits
schließen gemäß §§ 82 Absatz 2, 83 Absatz 1 und 85 SGB V folgende Honorarvereinbarung:
§ 1 Gesamtvergütung
Die Gesamtvergütung für das Jahr 1998 wird nach Einzelleistungen berechnet.
Die Vertragspartner stimmen überein, daß Mengenentwicklung sowohl durch Nachfrage der Versicherten als auch durch zahnärztliches Handeln initiiert werden kann. Sie halten es für notwendig, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Mengenentwicklung in vertretbaren Größenordnungen verläuft.
Zu diesem Zweck richten die Vertragspartner eine Gemeinsame Kommission mit folgenden Aufgaben ein:
Sofortmaßnahmen zu erarbeiten, die ab dem 1. 1. 1998 angewandt werden sollen,
die Mengenentwicklung 1998 fortlaufend zu beobachten, zu analysieren und ggf. weitere Maßnahmen zu entwickeln und vorzuschlagen,
die tatsächliche Mengenentwicklung 1998 festzustellen.
Probeweise wird die mit Schiedsspruch vom 27. 8. 1997 - vorbehaltlich seiner Wirksamkeit - festgesetzte Begrenzungsregelung für die Dauer des Jahres 1998 ausgesetzt, um den Vertragspartnern die Gelegenheit zu. geben, die in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich liegenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Überschreitet die Punktmenge der Leistungen in den Quartalen I/1998 bis IV/1998 (Bema Teile 1, 2 und 4) die vom Schiedsamt für 1997 als Obergrenze festgesetzte Punktmenge je Mitglied der nordrheinischen Krankenkassen um mehr als 1 v. H. (Nr. 3 des Schiedsspruchs - vertretbare Größenordnung), so werden die Vertragspartner Verhandlungen für die Zeit ab dem 1. 1. 1999 mit dem Ziel einer vertraglichen Mengensteuerung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Schiedsspruchs vom 27. 8. 1997 - vorbehaltlich seiner Wirksamkeit - führen. Bis zur Vereinbarung bzw. Festsetzung einer neuen Vergütungsregelung entfaltet der Schiedsspruch vom 27. 8. 1997 - vorbehaltlich seiner Wirksamkeit - nachgehende Wirkung hinsichtlich der mengensteuernden Maßnahmen. Als Punktwert ist in diesem Fall bis zur Festsetzung eines abweichenden Punktwertes ein Zahlungspunktwert von DM 1,50 anzusetzen. Kostenerstattungsleistungen, durch die Vertragsleistungen eingespart werden, sind der Punktmenge jeweils in Höhe der eingesparten Vertragsleistung zuzurechnen.
Bei der Beurteilung des Erfolges dieses Vertrages bleiben per saldo entstehende Mengenzuwächse, die auf gesetzlichen, vertragsmäßigen oder satzungmäßigen Leistungsausweitungen beruhen, außer acht.
§ 2 Punktwerte
Der Punktwert für konservierend-chirurgische Behandlung, Par-Behandlung, Kieferbruchbehandlung, vertraglich vereinbarte Leistungen bei Kiefergelenkserkrankung und Individualprophylaxe beträgt ab 1. 1. 1998 DM 1,505. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied gemäß § 270a SGB V im Jahre 1998 gegenüber dem Vorjahr 0,8 Prozent betragen wird. Sollte die tatsächliche Veränderungsrate von diesem Wert abweichen, so verändert sich nachträglich der Vertragspunktwert entsprechend. Die Punktwertermittlung erfolgt dabei ggf. mit vier Stellen nach dem Komma bei kaufmännischer Rundung. Eine nachträgliche Punktwerterhöhung scheidet insoweit aus, als die im Jahr 1998 zu zahlende Gesamtvergütung für Sachleistungen als Folge einer Mengenausweitung (Zahl der Abrechnungspunkte) um mehr als 1 Prozent gestiegen ist. Eine nachträgliche Punktwertabsenkung scheidet insoweit aus, als die Mengenentwicklung unterhalb eines Zuwachses von + 1 Prozent verbleibt. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.
Der Füllungszuschlag in Höhe von DM 2,00 wird vorbehaltlich einer anders laufenden Regelung auf Bundesebene weitergezahlt.
Der Punktwert für Zahnersatz (bis zum Inkrafttreten von § 30 n. F. SGB V) und Kieferorthopädie beträgt vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 DM 1,3515.
§ 3 Sprechstundenbedarf
Mit den in § 2 genannten Punktwerten sind die Kosten für den Sprechstundenbedarf mit Ausnahme der zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähigen Arzneimittel (Analgetica, Sedativa und Hypnotica, Analeptica und Cardiaca) abgegolten.
§ 4 Versandgänge
Die Versandgänge, die die Zahnarztpraxis im Zusammenhang mit der Erbringung von zahntechnischen Leistungen durch gewerbliche Laboratorien durchfuhrt, werden je Versandgang mit DM 5,20 erstattet. Versandgänge sind nicht abrechnungsfähig, wenn sich Zahnarztpraxis und gewerbliches Laboratorium im selben Haus befinden.
Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Zahnersatzfälle, für die nach neuem Recht Festzuschüsse gelten (§ 30 n. F SGB V).
§ 5 Zahntechnische Leistungen
Für zahntechnische Leistungen, die bei Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels, bei der systematischen Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädischer Behandlung erbracht werden, gelten die zwischen dem Landesinnungsverband für das Zahntechniker-Handwerk NW (für die gewerblichen Laboratorien) bzw. der KZV Nordrhein (für die praxiseigenen Laboratorien) und den Krankenkassenverbänden in Nordrhein vereinbarten Leistungsverzeichnisse (BEL II Stand 31. 12. 1996) bis zur Erstellung eines neuen bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses weiter. Höhere Preise wird der Zahnarzt nicht in Rechnung stellen.
Düsseldorf, Essen, Bergisch Gladbach, Bochum, den 17. November 1997
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
R. Wagner, Vorsitzender des Vorstandes
AOK Rheinland, Wilfried Jacobs, Vorsitzender des Vorstandes
BKK Landesverband NRW, Jörg Hoffmann, Vorstandsvorsitzender
IKK Nordrhein, Benno Schlichtebrede, Mitglied des Vorstandes
Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft, in Vertretung Sudhoff
Bundesknappschaft, Die Geschäftsführung, i.A. Dr. Schulte, Verwaltungsdirektorin
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