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Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen

Az.: L 11 B 32/98 KA
Az.: S 19 KA 15/98 ER SG Köln

Beschluß

in dem Verfahren des

Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung

der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung [...]
gegen
die Bundesrepublik Deutschland [...]

hat der 11. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen am 29. Juli 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Burghardt sowie die Richter am Landessozialgericht Frehse und Schneider beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Sozialgerichts Köln vom 16.07.1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

[...]

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die angefochtene Aufsichtsanordnung (1) und deren sofortige Vollziehung (2) erweisen sich als rechtmäßig. Zutreffend hat deswegen das Sozialgericht Köln den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgewiesen. Von der Verhängung von Mutwillenskosten hat der Senat noch abgesehen (3).

  1. Die angefochtene Aufsichtsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig. [...] Die Antragstellerin hat das Recht verletzt (§ 85 Abs. 1 SGB IV), so daß die angegriffene Aufsichtsanordnung geboten war.

    Ihre Auffassung, daß

    • metallkeramisch verblendete Versorgungsformen nicht der Honorarbindung nach § 87 a SGB V unterliegen,
    • auch bei Versorgung mit Zahnersatz und Kieferorthopädie der Versicherte grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 2 SGB V zu wählen,
    • Begleitleistungen auch bei den über vertragliche Versorgungsformen hinausgehenden Leistungen wie diese dem Patienten gemäß GOZ privat in Rechnung gestellt werden können,
    • dem Patienten für die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes, in dem auch außervertragliche Versorgungsformen geplant werden, oder der nicht zur Ausführung gelange, eine Gebühr gemäß GOZ in Rechnung gestellt werden kann,

    ist rechtsirrig.

    Die Antragstellerin hat Vertragszahnärzte und KZVen mehrfach über diese fehlerhafte Rechtsmeinung informiert. Sie hat sich hierauf nicht beschränkt, sondern auf die Vertragszahnärzte unmittelbar eingewirkt, daß diese die -fehlerhafte- Rechtsauffassung im Verhältnis zum Patienten durchsetzen. Sie hat hierdurch in gravierender Weise gegen den ihr obliegenden Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag verstoßen; nach § 75 Abs. 1 SGB V hat sie die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragszahnärztliche Versorgung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ausfluß dieser Verpflichtung ist es, die KZVen und Vertragszahnärzte ordnungsgemäß, d.h. fehlerfrei, der Rechtslage entsprechend zu unterrichten und alles zu unterlassen, was Gesetzesverstöße der KZVen bzw. der Zahnärzte fördern kann. [...]

    1. Der Verletzung des Sicherstellungsauftrags liegen vier fehlerhafte Rechtsauffassungen der Antragstellerin zugrunde.

      1. Ihre Auffassung, daß metallkeramisch verblendete Versorgungsformen nicht der Honorarbindung des § 87a SGB V unterliegen, ist unzutreffend. Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB V ist Abrechnungsgrundlage für die Versorgung mit Zahnersatz nach § 30 SGB V die GOZ. Satz 2 bestimmt, daß der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten bei vertragszahnärztlichen Versorgungsformen bis zum 31.12.1999 auf das 1,7 fache des Gebührensatzes der GOZ begrenzt ist. Auslegungsbedürftig ist allein das Begriffsmerkmal "vertragszahnärztliche Versorgung", im übrigen ist der Wortlaut unmißverständlich.
        [...]
        Für die Auffassung der Antragstellerin, keramisch verblendete Versorgungsformen würden nicht der Honorarbindung unterliegen, findet sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht der geringste Anhalt.
        [...]
        § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB v grenzt somit den prothetischen Leistungskatalog der vertraglichen Versorgung nicht ein, sondern beschränkt lediglich bei Verblendungen den Festzuschuß auf Kunststoffverblendungen. Die Überlegungen der Antragstellerin zur "nicht trennbaren, einheitlichen metallkeramischen Versorgungsform", zum Arbeitsaufwand des Zahnarztes und zur früheren Abrechnungspraxis sind sonach irrelevant. Der Senat merkt im übrigen an, daß Auslegungsfragen eines Gesetzes rechtlich zu entscheiden sind und medizinische Interpretationen hierfür allenfalls ein Hilfsmittel sein können.
        [...]
      2. Heil- und Kostenpläne sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die gesamte Behandlung kostenfrei zu erstellen. Auch dies folgt aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelungen. Nach § 85 Abs. 2 Satz 13 SGB V sind beim Zahnersatz Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes nicht zulässig. [...] Das Gesetz hat jetzt zusätzlich unmittelbar auch für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherten und Vertragszahnarzt geregelt, daß ein kostenfreier, die gesamte Behandlung umfassender Heil- und Kostenplan kostenfrei zu erstellen ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Zahnarzt einen Vergütungsanspruch hat, obgleich es nicht zur Behandlung gekommen ist, finden sich im Gesetzeswortlaut auch nicht ansatzweise. [...] Der Zahnarzt hat gleichermaßen keinen Vergütungsanspruch für einen Heil- und Kostenplan, der nichtvertragliche Elemente enthält. Dies folgt gleichermaßen unmittelbar aus dem Wortlaut. Hat nämlich der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan über die gesamte, d.h. vollständige Behandlungsplanung zu erstellen, so sind damit naturgemäß und begrifflich eindeutig vertragliche und damit zusammenhängende außervertragliche Leistungsangebote gemeint. Diese Regelung hat im übrigen den Vorteil der offensichtlich gebotenen Normenklarheit. Wenn nämlich in allgemein verbreiteten zahnärztlichen Publikationen unter befremdlichen Überschriften dazu aufgerufen wird, jeder Zahnarzt müsse nunmehr getrennte HKP erstellen, möglichst an verschiedenen Tagen, dann könne er den Privat-HKP abrechnen (so in DZW vom 15.07.1998 Seite 4, Spalte 2), wird angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlaut zum Betrug zu Lasten des Versicherten aufgerufen. [...]
      3. Gleichermaßen fehlerhaft ist die Auffassung der Antragstellerin, daß Begleitleistungen bei außervertraglichen Versorgungsformen dem Patienten unter Zugrundelegung der GOZ privat in Rechnung gestellt werden können. [...] Anders stellt sich die Sachlage allenfalls dar, wenn die zahnprothetische Leistung den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung völlig verläßt und die Krankenkassen insofern auch gem. §§ 30, 30a SGB V keine Festzuschüsse an den Versicherten mehr zu zahlen haben, weil der Versicherte dies auch nicht beantragt. [...]
      4. Letztlich kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, der Versicherte habe bei Zahnersatz und Kieferorthopädie grundsätzlich die Möglichkeit, eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu wählen. [...]
      5. Angesichts dieser zu allen strittigen Punkten klaren Rechtslage bedarf es keiner Vernehmung des von der Antragstellerin benannten Zeugen Dr. Thomae in seiner Funktion als Vorsitzender des Gesundheitsausschusses des Bundestages. [...] Selbst wenn der Zeuge das Vorbringen der Antragstellerin ganz oder teilweise bestätigen sollte, ist dies nicht entscheidungserheblich. Für die Auslegung der vom Bundestag beschlossenen und in Kraft getretenen Gesetze sind nachgängig weder dieser noch einzelne seiner Mitglieder zuständig. Die letztverbindliche Norminterpretation obliegt nunmehr allein den Gerichten. [...]

    2. [...] Die Antragsgegnerin hat in der Aufsichtsanordnung hinreichend deutlich gemacht, wie die Antragstellerin die Rechtsverletzung beheben muß und die hierzu möglichen Maßnahmen bestimmt. KZVen und Vertragszahnärzte sollen hiernach bis zum 10. 7. 1998 im Sinn der Rechtsauffassung des BMG unterrichtet werden. Ferner wird es der Antragstellerin untersagt, abweichende Informationen zu verbreiten. Dieses ist auch geeignet, denn durch die Zwangsveröffentlichung wird jedem einzelnen Vertragszahnarzt nunmehr deutlich, daß von zwei gleichberechtigten Rechtsauffassungen keine Rede sein kann, sondern die Auslegung der Aufsicht maßgebend ist. Die Notwendigkeit folgt daraus, daß die Antragstellerin offensichtlich nur mit Zwangsmitteln verpflichtet werden kann, ihre rechtswidrige Informationspraxis aufzugeben.
      [...]
  2. Die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 97 Abs.1 Nr. 6 SGG ist nicht zu beanstanden. Die sofortige Vollziehung der Aufsichtsanordnung liegt im öffentlichen Interesse. [...] Für das besondere Vollzugsinteresse kann auch von Bedeutung sein, ob der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Nach dem heutigen Erkenntnisstand des Senates hat die Klage keinen Erfolg.[...]

    [...] Der Senat weist darauf hin, daß die Absicht der Antragstellerin, die Aufsichtsanordnung in der nächsten Ausgabe der ZM zu veröffentlichen, nicht der Verpflichtung zu Ziffer 1 (erster Absatz) der Aufsichtsanordnung genügt. Diese Verpflichtung ist auch nicht unangemessen, um einen Empfang und eine Kenntnisnahme bei jedem Vertragszahnarzt sicherzustellen, dem persönlich auch die früheren rechtswidrigen Mitteilungen der Antragstellerin zugegangen sind. [...]

  3. Der Senat hat erwogen, der Antragstellerin gem. § 192 SGG Mutwillenskosten aufzuerlegen. Mutwillen liegt dann vor, wenn ein Beteiligter einen Prozeß betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, der Beteiligte dies weiß und gegen bessere Einsicht von weiterer Prozeßführung keinen Abstand nimmt. Die Voraussetzungen liegen vor, denn in der Pressemitteilung vom 16.07.1998 hat der Vorstand der Antragstellerin erklärt, "Beschwerde beim Landessozialgericht in Essen einzureichen, ohne sich aber Illusionen über die Erfolgsaussichten zu machen."
    Der Senat hat von der Verhängung von Mutwillenskosten gleichwohl abgesehen, weil die Beschwerdebegründung entgegen dem Inhalt der Erklärung des KZBV-Vorstandes den Eindruck vermittelte, um eine ernsthafte und sachliche Auseinandersetzung bemüht zu sein.

[...]

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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