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Der eigenverantwortlichen Verpflichtung zur Fortbildung wurde in den letzten 25 Jahren in Deutschland eine große Bedeutung beigemessen. Hiervon zeugen nicht nur die 10 deutschen Fortbildungsinstitute, sondern auch ein Mammutangebot an Kursen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen, wie sie kaum in einem anderen Land und in einem anderen Fachbereich angeboten werden. Dabei wird von zahnärztlicher Seite viel Geld und Freizeit geopfert, um den Patienten eine qualitativ bessere und angenehmere Behandlung zukommen zu lassen. Der Kollegenschaft, die sich derart engagiert fortbildet, war derjenige schon immer ein Dorn im Auge, der sich überhaupt nicht oder nur wenig der Fortbildung widmete. Dies vor allen Dingen deswegen, weil in unserem GKV-System eine Honorierung unabhängig von der Qualität der Arbeit und damit auch unabhängig vom Grad der Fortbildung erfolgt. Die konsequente Folge dieser Diskrepanz war der Wunsch, daß man den Schwerpunkt, in dem man sich fortgebildet hatte, auch irgendwie dem Patienten kundtun wollte, um sich so von den weniger fortbildungswilligen Kollegen abzuheben. Aus dieser Idee heraus wurden verschiedene Modelle diskutiert: Die Angaben von Interessensschwerpunkten nach Selbsteinschätzung, die Zertifizierung von Fortbildung nach Qualitätsaspekten und parallel dazu die Angaben von Tätigkeitsschwerpunkten in Abhängigkeit von der Kontinuität und der Häufigkeit der Fortbildungsmaßnahmen. Nicht zuletzt wurde auch das post-graduate Studium thematisiert, das in der Qualität nahe an die Weiterbildungsfächer herankommt. Die Ausbildung in Weiterbildungsfächern und im post-graduierten Studium unterscheidet sich u.a. darin, daß Assistenten bei den Weiterbildungsfächern ein Gehalt erarbeiten, während Studenten für ihre postgraduierte Ausbildung selbst bezahlen müssen. Diese moderne Variante stützt sich auf das neue Hochschulrahmengesetz, wonach bei einer Zusatzqualifikation der Abschluß eines "Master of Science" (M.Sc.) erreicht werden kann. Der Wunsch nach Angaben von Qualifizierungsmerkmalen geht zwar von der fortbildungsaktiven Kollegenschaft aus, mit Nachdruck gefordert werden sie aber eher von den Fachgesellschaften, gleichgültig ob diese auf DGZMK-Niveau liegen oder darunter. Die Initiatoren glauben, mit einer wie auch immer gearteten Qualifizierungsbescheinigung, ihren Mitgliedern eine Serviceleistung zu erbringen. Die Deutsche Gesellschaft für Werkstoffkunde und Prothetik war wohl die erste, die über derartige Qualifizierungen öffentlich nachdachte. Auffallend ist allerdings, daß in den letzten Jahren die beiden Gesellschaften, die z. Zt. die populärsten Behandlungsmethoden vertreten, nämlich die diversen Gesellschaften für lmplantologie und die Deutsche Gesellschaft für Naturheilkunde, am offensivsten für derartige Bescheinigungen argumentieren, Mittlerweile bieten viele Fachgesellschaften und einige Universitäten Qualifizierungscurricula für ihre Mitglieder bzw. für die Kollegenschaft an. Beispiele
Wenn man die Diskussionen um die Einführung von Interessensschwerpunkten analysiert, so reduzieren sie sich auf zwei Argumente:
Zum Informationsbedürfnis des PatientenGerade bei uns in Nordrhein wird die Bürgerorientierung des Gesundheitswesens stark betont. Der Bürger hat danach ein Anrecht auf mehr qualifizierte Information und Beratung. Die Transparenz im Gesundheitswesen und insbesondere der Leistungsangebote soll erhöht werden. Mit der zahnärztlichen Beratung der Patienten soll unter diesem Aspekt allerdings kein zusätzlicher, ja völlig neuer und anderer Bedarf geweckt werden, sondern eine solche Beratung soll weiterhin individuell und bedarfsgerecht vollzogen werden. Das bedeutet in die Praxis umgesetzt, daß zunächst einmal der Beratungsbedarf der Patienten analysiert werden muß, und dann bedarfsorientiert die entsprechenden Zahnärzte für diese Behandlungswünsche angeboten werden müssen. Der ungesteuerte und werbende Hinweis auf Spezialisierungsfächer im Zuge der Beratung kommt Werbemaßnahmen gleich. Ein Hinweis darauf, was es Oberhaupt für Spezialitäten in der Zahnheilkunde gibt, wäre in diesem Rahmen schließlich auch möglich. Betrachtet man die Nachfrage nach speziellen Qualifizierungsangeboten bei Zahnärzten im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein, so kommt man zu dem Ergebnis, daß das Problem der Patienteninformation zu hoch angesetzt wurde und mehr ein Argument der Protagonisten für die Aufhebung des Werbeverbots ist. Zur Werbung der ZahnärzteIn ihren wirtschaftlichen Einengungen suchen die Zahnärzte, ihr Behandlungsspektrum zu erweitern. Wir beobachten das in der Fortbildung. Nur, wie soll der fortbildungsbeflissene Zahnarzt seine zusätzlich erlangten Fertigkeiten und sein Wissen an den Mann bringen, wenn er es dem potentiellen Patienten noch nicht einmal offiziell anbieten darf? Von diesem Standpunkt aus betrachtet, kann Fortbildung nicht l'art pour l'art sein. Die Kollegen achten bei der Kursauswahl immer mehr auf die direkte Umsetzung des gewonnen Wissens in die Praxis. Folgerichtig möchten sie dieses Wissen gewinnbringend einsetzen. Jede Werbung und Anpreisung ist nach der geltenden Berufsordnung verboten, und entgegen allen anderslautenden Darstellungen haben wir Zahnärzte eine solide Rechtsgrundlage, die Einhaltung der Berufsordnung auch weiterhin aufrecht zu erhalten. Im Gegensatz zu anderen Berufen wie z.B. den Rechtsanwälten haben wir für unsere Berufsordnung eine Ermächtigungsgrundlage im Heilberufsgesetz. So wurde der Kammer bei allen bisherigen Prozesse, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Berufsordnung und das Werbeverbot geführt wurden, Recht zugesprochen. Folgerichtig muß man den Prognosen, daß die Gerichte bei ihren Urteilen angeblich das Werbeverbot der Berufsordnung nicht mehr mit der bisherigen Stringenz verfolgen werden, beruhigt begegnen. Werbung und Wettbewerb gehören zusammen. Soweit in Deutschland für die Zahnmedizin kein offener Markt für den Wettbewerb besteht, scheint die Einführung von Interessensschwerpunkten unsinnig. "Nur, wer den Markttiger reitet, kann Wettbewerb und Werbung zulassen." Das 2. Neuordnungsgesetz im Gesundheitswesen hatte in der Tendenz die Öffnung des Marktes vorgesehen. Leider sind derartige Bestrebungen durch das zukünftige Solidaritätsstärkungsgesetz mit einer völligen Abkehr von Marktelementen zunichte gemacht worden. Wem nutzen Werbungselemente in einem Staat, der auf Planwirtschaft, Kontrolle und Kostendämpfung baut? Auszug aus der Berufsordnung der Zahnärztekammer NordrheinVom 19. April 1997 §29 Werbung und Anpreisung
Was sind Interessensschwerpunkte?Die Interessensschwerpunkte gehören in das Gebiet der Fortbildung. Die Fortbildungsschiene liegt zwischen der Aus- und Weiterbildung und ist sehr weit und elastisch. Sie reicht von Kollegen, die sich hin und wieder informieren, über die Kollegen, die sich regelmäßig fortbilden, bis hin zu den Kollegen, die sich sehr intensiv auf ein Teilgebiet spezialisieren und in praktischen Arbeitskursen, strukturierten Aufbaukursen und Studiengruppen fortbilden. Allen wird ihre Teilnahme gleichermaßen zertifiziert. Dabei spielen ausschließlich Zeit oder Quantitätsmerkmale eine Rolle. Die Qualität kann auf diese Art und Weise nicht nachgewiesen werden. In meiner langen Zeit als Fortbildungsreferent kann ich es einschätzen, was Teilnahmezertifikate bedeuten. So mancher, der Zertifikate sammelt wie andere Familienfotos, zeigt in Wirklichkeit immer noch keine fachlichen Fortschritte. Ebenso hat mancher Kollege, der manuell begabt ist und Kurse nur wenig und unregelmäßig frequentiert, mehr Erfolg als der eine oder andere Dauerbesucher von Fortbildungsveranstaltungen. Mit anderen Worten, solche Teilnahmebescheinigungen haben keine gesicherte Aussagekraft im Hinblick auf die Qualität, und in meinen Augen ist es ein Unding, diese Teilnahmebescheinigungen als Grundlage zu nehmen, um mit dieser Art von "Qualifizierung" zu werben. Unstrukturierte Benennungen von Interessensschwerpunkten bedeuten Desinformation statt Information und führen zu Qualitätsabbau anstatt zu Qualitätsförderung. Tätigkeitsschwerpunkt im ärztlichen RechtIm ärztlichen Berufsrecht darf eine von dem Arzt selbst gewählte Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes nicht geführt werden. Das ärztliche Berufsrecht sieht vielmehr eine der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vergleichbare Regelung hinsichtlich der Angabe von Gebietsbezeichnungen vor. Dabei sind die Gebietsbezeichnungen der Ärzte allerdings umfangreicher und in drei Stufen gestaffelt. In den einzelnen Gebieten können weitergehende Spezialisierungen erlangt werden. Der Inhaber einer Gebietsbezeichnung kann innerhalb des Gebiets eine Schwerpunktsbezeichnung erwerben, der Inhaber einer Schwerpunktsbezeichnung kann innerhalb der Schwerpunktsbezeichnung eine Zusatzbezeichnung erwerben. Voraussetzung ist stets, daß der Arzt die entsprechende Weiterbildung bei der Ärztekammer Nordrhein erfolgreich absolviert hat und daß ihm hierüber eine Urkunde ausgestellt wurde. Ferner muß der Arzt einen bestimmten Umfang an Tätigkeit innerhalb des Gebiets, der Schwerpunktsbezeichnung oder der Zusatzbezeichnung nachweisen. BeschlußwirrwarrNachdem die Forderung nach zertifizierter Fortbildung, wie sie Herr Professor Heners aus Karlsruhe vorgeschlagen hatte, wegen des Zuviels an Bürokratismus und überhaup an administrativem Aufwand abgelehnt wurde, hat man sich auf Seiten der Bundeszahnärztekammer 1997 für die Einführung von Interessensschwerpunkten ausgesprochen. Neben der Zahnärztekammer Nordrhein sind es drei weitere Kammern, die in dieser Angelegenheit opponieren. Auf der Bundesversammlung 1997 wurde die Einführung von Interessensschwerpunkten mit dem gleichzeitigen Verweis auf eine spätere Umformulierung der Musterfortbildungsordnung mit einem denkbar knappen Ergebnis von 59 zu 61 Stimmen angenommen. Auf der diesjährigen Hauptversammlung des Freien Verbandes wurde der Antrag Nordrheins auf Rücknahme dieses Beschlusses bei nur fünf Gegenstimmen und drei Enthaltungen mit großer Mehrheit angenommen. Gleichzeitig wurde ein völlig gegensätzlicher Antrag, der die Einführung von Zusatzbezeichnungen nach den Kriterien von Fachgesellschaften ablehnt und die Erfassung selbstgewählter Interessensschwerpunkte durch zahnärztliche Körperschaften zuläßt, mit 76 Ja-Stimmen bei 69 Nein-Stimmen und sieben Enthaltungen angenommen. Bei der diesjährigen Bundesversammlung am 6. und 7. November in Hannover wurde der nordrheinische Antrag überraschenderweise erst gar nicht abgehandelt, dafür der zweite Antrag bei 29 Gegenstimmen und einer Reihe Enthaltungen angenommen. Aus beiden Ergebnissen erkennt man, daß die Einführung von Interessensschwerpunkten nicht gleichermaßen von der Basis getragen wird, also nur eine eingeschränkte Akzeptanz an der Basis findet. Zurückhaltung in NordrheinDie Zahnärztekammer Nordrhein hat bislang aufgrund der Beschlüsse des Vorstandes, der Kammerversammlung und des Landesverbandes des Freien Verbandes Nordrhein die Einführung von Interessensschwerpunkten abgelehnt. Meine Meinung, daß die Diskussion hierüber noch einmal eröffnet werden sollte, wurde in der Bundesversammlung vorgetragen, fand aber keine Mehrheit im Plenum. Auch weiterhin werden wir eine Lösung anstreben, die im Konsens mit den Universitäten, den Fachgesellschaften, den Fortbildungsinstituten, den niedergelassenen Zahnärzten und den maßgeblichen politischen Gremien gefunden wird. Bei Qualifizierungsbezeichnungen, wie auch immer sie benannt werden, fordern wir einen höchsten Qualitätsanspruch. Für die Einführung von solchen Qualifizierungsbezeichnungen muß eine große Akzeptanz an der Basis gefunden werden. Diskussionsargumente zur Einführung von ISP
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