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Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KZV Nordrhein
für das Jahr 2000

§ 4 Abs. 1a in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung des Honorarverteilungsmaßstabes wird gestrichen.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Budgetregelungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung wird § 4 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der KZV Nordrhein hinsichtlich der Verteilung der Gesamtvergütung für den Zeitraum 01.04.2000 - 31.12.2000 um einen Absatz 1a wie folgt ergänzt:

1 (a) Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Honorarverteilung getrennt für die Leistungsarten

  • KCH einerseits und
  • KFO, ZE, PAR sowie KB/KG andererseits

jeweils ohne Leistungen der Individualprophylaxe und Früherkennungspositionen. Diese werden vorab mit dem vollen Vertragspunktwert vergütet.

Gegenstand der Regelungen der Honorarverteilung sind folgende im Jahre 2000 zu verteilenden Vergütungen:

  • in der Leistungsart KCH der Gesamtfallwert,
  • in der Leistungsart KFO der Kassenanteil des zahnärztlichen Honorars einschließlich der KCH - Begleitleistungen,
  • in der Leistungsart ZE der Kassenanteil des zahnärztlichen Honorars,
  • in der Leistungsart PAR der Gesamtfallwert (inklusive Material- und Laborkosten),
  • in der Leistungsart KB/KG der Gesamtfallwert (inklusive Material- und Laborkosten).

Für die Honorarverteilung ermittelt die KZV Nordrhein Obergrenzen für das Jahr 2000. Diese ergeben sich aus den Vergütungsverträgen mit den Krankenkassen und aus den durch die Kostenträger für das Jahr 2000 zur Verfügung gestellten Beträgen einschließlich der Zahlungen der Primärkassen aus anderen KZV-Bereichen. Die zu verteilenden Vergütungsvolumina werden gemindert um die Zahlbeträge des Quartals I/2000 (KCH, KFO) bzw. der Abrechnungsmonate 01/2000 bis einschließlich 05/2000 (ZE, PAR, KB/KG).

Die Vergütungsvolumina für die einzelnen Leistungsarten werden zunächst nach dem Verhältnis der entsprechenden Abrechnungswerte (Zahnarztabrechnung) des Jahres 1997 aufgeteilt unter Berücksichtigung einer prozentualen Volumenabsenkung bei den Leistungsarten ZE und KFO (5%), wobei für die Leistungsart KFO die Abrechnungswerte des ersten Halbjahres 1997 verdoppelt werden.

Sollten sich die in den Jahren 1998 und 1999 festgestellten Verschiebungen zwischen den Abrechnungsvolumina der Leistungsarten ZE und KCH in den Abrechnungen für das Jahr 2000 fortsetzen, so ist die Aufteilung der Vergütungsvolumina im Jahre 2000 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzupassen.

Für Kieferorthopäden (kieferorthopädische Fachzahnärzte) erfolgt eine gesonderte Honorarverteilung derart, daß - unter Berücksichtigung der prozentualen Volumenabsenkung (5%) - deren prozentualer Anteil an der Honorarverteilung im Jahre 1997 aus der Summe der zu verteilenden Honorarvolumina des Jahres 2000 von der allgemeinen Honorarverteilung abgetrennt und einer besonderen HVM-Regelung für Kieferorthopäden unterzogen wird.

Sofern das anteilige Honorarvolumen für die Honorarverteilung unter Zahnärzten (nachfolgend unter A) bzw. unter Kieferorthopäden (nachfolgend unter B) nach Vergütung aller Honoraranforderungen zum Vertragspunktwert in einem dieser Bereiche nicht ausgeschöpft ist, kann eine Überleitung in den anderen Bereich erfolgen.

A. Honorarverteilung unter Zahnärzten, die nicht Kieferorthopäden sind

1. Honorargrenzen je Fall

Für die Abrechnung der Leistungsarten

  • KCH einerseits und
  • KFO, ZE, PAR sowie KB/KG (im folgenden "übrige Leistungsarten" genannt) andererseits

ermittelt die KZV Nordrhein quartalsweise kumuliert pro Kalenderjahr für die Vertragszahnärzte die im Rahmen der Honorarverteilung maximal zu vergütenden Honorargrenzen je Fall, bei deren Anwendung unter Bewertung der Leistungen mit dem Vertragspunktwert die zu verteilenden Vergütungsvolumina nicht überschritten werden.

1.1 Für die KCH-Abrechnung ermittelt die KZV Nordrhein die maximal zu vergütende Punktzahl je Fall.

1.2 Für die übrigen Leistungsarten ermittelt die KZV Nordrhein den jeweils maximal zu vergütenden DM-Betrag, bezogen auf die Anzahl der Fälle der KCH-Abrechnung.

2. Individuelles Gesamtkontingent je Praxis

2.1 Die Zahl der abgerechneten Falle aus der KCH-Abrechnung multipliziert mit der maximal zu vergütenden Punktzahl nach Ziffer 1.1 (KCH) bzw. mit den Honorargrenzen nach Ziffer 1.2 (übrige Leistungsarten) je Fall bestimmt die Teilkontingente je Leistungsart. Die Summe der Teilkontingente je Leistungsart ergibt das individuelle Gesamtkontingent.

2.2 Bis zum Erreichen der Teilkontingente nach Ziffer 2.1 nehmen die angeforderten Punkte/DM-Beträge je Fall mit dem mit den Krankenkassen vereinbarten und von ihnen vergüteten Punktwert an der Honorarverteilung nach Einzelleistungen teil. Für einzelne Behandlungsfälle nicht verbrauchte Punkte/DM-Beträge werden auf andere Fälle innerhalb der Leistungsart übertragen, innerhalb der übrigen Leistungsarten auch übergreifend. Nicht verbrauchte Teilkontingente einer Leistungsart kommen den anderen Leistungsarten insoweit zugute, als nach Jahresabrechnung von den Krankenkassen gezahlte Vergütungsvolumina zur Verfügung stehen.

2.3 Die KZV veröffentlicht jeweils die sich aus den bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden Quartals- bzw. Monatsabrechnungen ergebenden Honorargrenzen je Fall gemäß Ziffer 1 je Leistungsart. Diese Honorargrenzen dienen so lange als vorläufiger Richtwert, bis die nächsten vorläufigen Honorargrenzen bekanntgegeben werden. Mit Bekanntgabe dieser Honorargrenzen ist keine Garantie der KZV Nordrhein verbunden.

2.4 Je Abrechnungsquartal erfolgt eine Ermittlung der individuellen Teilkontingente in kumulierter Betrachtung aller bis dahin abgerechneten Quartals- bzw. Monatsabrechnungen.

B. Honorarverteilung unter Kieferorthopäden

1. Honorargrenzen je Fall

Für die Verteilung des auf die Kieferorthopäden entfallenden Honorarvolumens ermittelt die KZV Nordrhein quartalsweise kumuliert pro Kalenderjahr die je Praxis im Rahmen der Honorarverteilung maximal zu vergütenden Honorargrenzen je KFO-Fall, bei deren Anwendung unter Bewertung der Leistungen mit dem Vertragspunktwert die zu verteilenden Vergütungsvolumina nicht überschritten werden, für folgende Leistungsgruppen

1.1 Multibandbehandlung

1.2 Behandlung mit herausnehmbaren Geraten

Als sogenannter KFO-Fall zählt dabei jeder Abrechnungsfall je Quartal, bei dem mindestens eine der kieferorthopädischen Leistungen nach BEMA-Nr. 119 oder 120 abgerechnet wird.

Der Vorstand der KZV Nordrhein bestimmt im einzelnen die Kriterien, nach denen die Fälle den Leistungsgruppen zugeordnet werden.

2. Individuelles Gesamtkontingent je Praxis

2.1 Die Zahl der abgerechneten KFO-Fälle je Leistungsgruppe gem. Ziffer 1 multipliziert mit den Honorargrenzen nach Ziffer 1 je Fall bestimmt die Teilkontingente je Leistungsgruppe. Die Summe der Teilkontingente je Leistungsgruppe ergibt das individuelle Gesamtkontingent. Dieses individuelle Gesamtkontingent begrenzt den gesamten Vergütungsanspruch des Kieferorthopäden aus allen Leistungsarten.

2.2 Bis zum Erreichen des individuellen Gesamtkontingentes gemäß Ziffer 2.1 nehmen die angeforderten Punkte/Honorare aller eingereichten Fälle aller Leistungsarten mit dem mit den Krankenkassen vereinbar-ten und von ihnen vergüteten Punktwert an der Honorarverteilung nach Einzelleistungen teil. Im Rahmen der während des Jahres kumulierten Betrachtung werden entsprechend in einem Quartal nicht verbrauchte Punkte/Honorare dem individuellen Gesamtkontingent für das nächste Quartal zugeschlagen.

2.3 Die KZV veröffentlicht jeweils die sich aus den bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden Quartals- bzw. Monatsabrechnungen ergebenden Honorargrenzen je Fall gemäß Ziffer 1 je Leistungsgruppe. Diese Honorargrenzen dienen so lange als vorläufiger Richtwert, bis die nächsten vorläufigen Honorargrenzen bekanntgegeben werden. Mit Bekanntgabe dieser Honorargrenzen ist keine Garantie der KZV Nordrhein verbunden.

2.4 Je Abrechnungsquartal erfolgt eine Ermittlung des individuellen Gesamtkontingentes in kumulierter Betrachtung aller bis dahin abgerechneten Quartalsabrechnungen.

C. Sonstige Bestimmungen

1. Einbehalte

Überschreitungen der Teilkontingente nach Abschnitt A Ziffer 2.1 bzw. des individuellen Gesamtkontingentes nach Abschnitt B Ziffer 2.1 werden einbehalten. Der Einbehalt erfolgt quartalsweise zu den Quartalsabrechnungsterminen, wobei jede Monatsabrechnung (Einreichungstermin) als Teil der Quartalsabrechnung gilt, dem sie der Bezeichnung nach zuzuordnen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die von der KZV Nordrhein auf die zur Abrechnung eingereichten Behandlungsfälle geleisteten Zahlungen als vorläufige Abschlagszahlungen.

2. Endgültige Honorargrenzen

Eine endgültige Bestimmung der pro Leistungsart bzw. pro Leistungsgruppe bei der Honorarverteilung zu berücksichtigenden Honorargrenze erfolgt im Zusammenhang mit der Abrechnung für das 4. Quartal des Jahres. Darüber hinaus erfolgte Einbehalte werden ausgekehrt.

3. Sonderbestimmungen

3.1 Der Vorstand der KZV Nordrhein kann für besondere Fach- oder Sondergruppen mit von den durchschnittlichen Abrechnungswerten erheblich abweichenden Abrechnungsergebnissen, gesonderte Honorargrenzen je Fall festlegen, wobei die Relation zwischen den Abrechnungswerten der Fach- bzw. Sondergruppe und der gesonderten Honorargrenze der generellen Regelung des HVM entsprechen soll.

3.2 Für die Leistungsart KCH kann der Vorstand der KZV Nordrhein für besondere Gruppen von Praxen mit von den durchschnittlichen Abrechnungswerten erheblich abweichenden Abrechnungsergebnissen, wie überwiegend auf Überweisung tätige Kieferchirurgen und Oralchirurgen, sowie für Vertragszahnärzte, die weniger als acht Quartale an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen haben und weniger als 400 Fälle abrechnen, gesonderte maximal zu vergütende Punktzahlen je Fall gemäß Abschnitt A Ziffer 1.1 festlegen. Eine gesonderte maximal zu vergütende Punktzahl je Fall gemäß Abschnitt A Ziffer 1.1 für Vertragszahnärzte, die weniger als acht Quartale an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, entfällt endgültig, wenn in vier aufeinanderfolgenden Quartalen insgesamt mehr als 1.600 KCH-Fälle zur Abrechnung gelangen; hierbei werden auch die Quartale vor dem II. Quartal 2000 berücksichtigt.

3.3 Für die übrigen Leistungsarten kann der Vorstand der KZV Nordrhein für besondere Gruppen von Praxen mit von den durchschnittlichen Abrechnungswerten erheblich abweichenden Abrechnungsergebnissen, wie überwiegend auf Überweisung tätige Kieferchirurgen und Oralchirurgen, besondere Honorargrenzen je Fall gemäß Abschnitt A Ziffer 1.2 festlegen.

3.4 Für Praxen von Zahnärzten, die nicht Kieferorthopäden sind und die im Jahresdurchschnitt weniger als 300 Fälle KCH pro Quartal abrechnen, wird die Berechnung der Teilkontingente für die übrigen Leistungsarten nach Abschnitt A Ziffer 1.2 auf der Basis von 300 Abrechnungsfällen durchgeführt. Die dadurch in den übrigen Leistungsarten zur Verfügung stehende Erhöhung der Teilkontingente kann nicht mit dem Teilkontingent für die Leistungsart KCH verrechnet werden.

3.5 Für Kieferorthopäden, die als Neugründer weniger als 8 Quartale an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen haben, wird die Bestimmung des praxisindividuellen Gesamtkontingentes derart durchgeführt, daß die Anzahl der tatsächlich eingereichten KFO-Fälle nach Abschnitt B Ziffer 1 durch Aufstockung mit Fällen nach Abschnitt B Ziffer 1.2 auf insgesamt 250 erhöht wird. Als Neugründer in diesem Sinne gelten nur Kieferorthopäden, die in Einzelpraxis tätig sind und nicht als Praxisnachfolger eine andere Praxis fortführen. Kieferorthopäden, die gemeinsam und gleichzeitig eine Praxis gründen und nicht als Praxisnachfolger eine andere Praxis fortführen, gelten ebenfalls als Praxisneugründer in diesem Sinne.

3.6 Praxen, die an der Honorarverteilung nach Abschnitt A teilnehmen, können auf Antrag in die Honorarverteilung nach Abschnitt B umgruppiert werden. Der Antrag kann bis zum 31.12.2000 gestellt werden und im laufenden Jahr nicht mehr zurückgenommen werden. Er entfaltet Wirkung für das gesamte Jahr 2000. Eine gleichzeitige Teilnahme an der Honorarverteilung nach Abschnitt A und Abschnitt B ist ausgeschlossen.

4. Einzelfallregelungen

Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen beschließen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.

5. Geltungsdauer

5.1 Die Regelungen treten zum 01.04.2000 in Kraft.

5.2 Die Gültigkeit der Regelungen ist bis zum 31.12.2000 begrenzt.

5.3 Von den Regelungen sind Abrechnungen des Quartals I/2000 bzw. der Monate 01/2000 bis einschließlich 05/2000 (Einreichungstermin) nicht betroffen. Die Teilkontingente der übrigen Leistungsarten nach Abschnitt A Ziffer 1.2 werden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Geltungsdauer dieser Bestimmungen bemessen. Gleiches gilt für die abgerechneten Honorarvolumina.

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