Zahnarzt-Homepage im InternetGroßer Gestaltungsspielraum durch neues Urteilvon RA Dr. Detlef Gurgel, Sindelfingen in DZW 09/02Slogans, Logos und Informationen über die Heimatstadt sind auf einer zahnärztlichen Homepage im Internet zulässig. In der laufenden Auseinandersetzung um das immer mehr bröckelnde zahnärztliche Werbeverbot hat das Landesgericht (LG) Aachen erneut ein Urteil gegen die Zahnärztekammer Nordrhein gefällt und die beanstandeten Inhalte der Homepage eines Aachener Zahnarztes mit Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie bestätigt. Die Entscheidung des LG Aachen vom 13. November 2001 (Az: 1 O611/00) ist noch nicht rechtskräftig. Nach dem Richterspruch ist sowohl der stilisierte lächelnde Mund im Praxislogo mit den sichtbaren Zähnen sowie der grafische Hinweispfeil auf einen der Zähne mit der Beschriftung "Implantologie" zulässig, ebenso Aussagen des Zahnarztes wie
Zulässig ist auch der Hinweis auf die "freundliche, entspannte und angenehme Atmosphäre" in der Praxis. Besonders beanstandenswert fand die Zahnärztekammer, daß der Zahnarzt "zur Entspannung auf einen Bummel durch seine Heimatstadt" einlud und diese in Wort und Bild kurz vorstellte. Das Landgericht Aachen sah hierin weder eine reißerische Selbstanpreisung des Zahnarztes noch einen Verstoß gegen allgemeines Werberecht. Auch der Link unter der Überschrift "Dr. X's Zahninformationszentrum" mit Weiterleitung auf eine Seite mit Informationen zur oralen Implantologie wurde für zulässig gehalten. Bei allen von der Zahnärztekammer angeprangertem Aussagen sah das LG Aachen keinen Ansatz für eine Irreführung oder Anbiederung an die Patienten. Auch der Einwand der Zahnärztekammer, die Werbung für Zahnimplantate würde dazu führen, daß man die konventionelle Zahnprothetik als Versorgung zweiter Klasse begreife, wies das LG zurück: Gesetzlich Versicherte würden durch die Aufklärung über alternative Versorgungsmethoden über deren Vor- und Nachteile sowie die Kosten lediglich informiert; sie könnten zwischen der konventionellen Behandlungsmethode und der Implantattechnik wählen. Das Gericht sah keinen Anhaltspunkt dafür, daß den Patienten hierdurch eingeredet werde, die Versorgung mit konventioneller Zahnprothetik sei zweitklassig. Hinweise des Zahnarztes auf seine Mitgliedschaft im Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (BDIZ) und im Deutschen Zentrum für Orale Implantologie (DZOI) sind ebenfalls durch das objektive Informationsbedürfnis potenzieller Patienten gedeckt. Die 1. Zivilkammer des LG Aachen, die dieses Urteil fällte, hatte bereits als erstes Gericht die Zulässigkeit einer Ausweisung des "Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie" bejaht und damit den Weg für die alle weiteren Entscheidungen geebnet. Das jetzt vorliegende weitere Urteil ist Beleg dafür, daß das in den Berufsordnungen noch immer enthaltene allgemeine Werbeverbot nach den Erfordernissen der heutigen Zeit interpretiert werden muß. Es bedarf keines spezifischen zahnärztlichen Werberechts, welches über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinausgeht. Das geltende Wettbewerbsrecht schützt die Patienten, deren Gesundheit und auch die Zahnärzte ausreichend. Zu empfehlen ist die Lektüre der einschlägigen Normen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), die auch für Zahnärzte gelten. Im Übrigen gilt für alles Handeln der Maßstab der guten Sitten, der bei einem Zahnarzt anders zu definieren ist als bei einem gewerblichen Unternehmen. Nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht muß jeder Zahnarzt dafür gerade stehen, daß die Angaben, mit denen er informiert (wirbt), wahr und nicht irreführend sind. Er riskiert bei falschen Angaben eine Abmahnung seiner Kollegen, der Kammern, von Abmahnvereinen und den Unterlassungsprozeß mit allen damit verbundenen Kostenfolgen und muß seinen Mitbewerbern gegebenenfalls Schadenersatz leisten. Daneben bedarf es keines spezifischen Wettbewerbsverbots. Die Kammern würden weise handeln, endlich das undifferenzierte generelle Werbeverbot aufzuheben, ehe sie auch insoweit vom Bundesverfassungsgericht eines besseren belehrt werden. |