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Die Kammerversammlung am 30. April 2005 wird über eine neue Berufsordnung für die Zahnärztekammer Nordrhein abstimmen. Diese Kammerordnung wurde vom Satzungsausschuß unter Vorsitz von Dr. Klaus Rübenstahl erarbeitet und orientiert sich am Gedanken der Freiberuflichkeit und den Grundsätzen ärztlicher Ethik. Insbesondere gibt sie den Kammermitgliedern mehr Eigenverantwortung und die Möglichkeit der freien Entfaltung. Der folgende Beitrag zeigt, daß der in Nordrhein eingeschlagene Weg sich auch in der aktuellen Rechtsprechung findet.
Zweigpraxisverbot für Zahnärzte de facto aufgehoben!
von RA Dr. Detlef Gurgel
Nachdem der 107. Deutsche Ärztetag bereits für die Musterberufsordnung der Ärzte die strikte Bindung an die Praxis aufgegeben hat und zwei weitere Standorte neben der Niederlassung des Arztes zulässt, damit auch keine Unterscheidung mehr zwischen ausgelagerten Praxisräumen und Zweigpraxis oder Hauptpraxis vornimmt, wurde mit Wirkung ab 01.02.2005 diese Musterberufsordnung durch Änderung der Satzung der Landesärztekammer BW vom 15.12.2004 nun auch im Bereich Baden-Württemberg für die Ärzteschaft umgesetzt.
Parallel hierzu wurde in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren von 10 Zahnärzten gegen eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis beim LG Konstanz durch das LG Konstanz entschieden, dass der entsprechende Unterlassungsantrag der Kollegen gegen die Gemeinschaftspraxis wegen des Betriebs einer Zweigpraxis zurückzuweisen ist. Die rein privatärztliche Zweigpraxis ist zulässig und weder aus wettbewerbsrechtlichen noch aus berufsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Das LG Konstanz führt hierzu aus:
"Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass den Antragsgegnern der Betrieb und die Bewerbung ihrer privatärztlichen Praxis in (ORT) untersagt wird.
Ein Anspruch aus dem § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 BO besteht nicht. Denn § 3 Abs. 3 BO stellt mangels ausreichender Ermächtigungs-grundlage keine gültige Marktverhaltensregelnde Vorschrift nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
§ 3 Abs. 3 BO erlaubt den Betrieb einer Zweigpraxis nur zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Zustimmung der Kammer. Diese Norm greift damit in Artikel 12 GG ein und zwar in den Kernbereich des Rechts auf freie Ausübung des Berufs.
§ 3 Abs. 3 BO normiert hierbei nicht nur bestimmte Regeln bei der Ausübung des Berufes, wie z.B. das oben erörterte Verbot berufswidriger Werbung, sondern machte eine bestimmte Form der Berufsausübung an sich von einer besonderen Erlaubnis abhängig.
Gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig, wobei zu beachten ist, dass dieses Gesetz den Anforderungen der Verfassung an ein Grundrechtsbeschränkendes Gesetz genügen muss.
In Frage kommt insoweit das Heilberufekammergesetz BW, in dem der Gesetzgeber in § 31 der Zahnärztekammer die nähere Ausgestaltung der Berufspflichten ihrer Kammermitglieder übertragen hat.
Die Ermächtigung bezieht sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Heilberufe-kammergesetz allerdings nur auf die Berufspflichten, d.h. auf die Pflichten bei der Ausübung des Berufs. Hierunter fällt nach Ansicht des Gerichts die Betätigung als Zahnarzt an sich - an welchem Ort auch immer - nicht. Das Gebot eine Zweigpraxis nur mit Zustimmung der Kammer zu betreiben, betrifft keine mit der Berufsausübung des Zahnarztes zusammenhängende Pflicht, sondern betrifft die Berufsausübung an sich in ihrem Kern. Eine Ermächtigung an die Zahnärztekammer, dieses in ihrer Berufsordnung zu regeln, enthält § 31 Heilberufekammergesetz nach Überzeugung des Gerichts nicht. In § 31 Heilberufekammergesetz sind nämlich lediglich Regelungen bezüglich der näheren Ausgestaltung von Berufspflichten genannt. Sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 dieser Vorschrift finden sich nur Reglungen über die konkrete Ausgestaltung von Pflichten wie z.B. Notfalldienst, Verschwiegenheit, Fortbildung usw. Eine Regelung bzgl. des Problems der Zweigpraxis enthält § 31 Heilberufekammergesetz ausdrücklich nicht.
Eine Ermächtigung zur Regelung eines derart weitgehenden Eingriffs kann damit aus § 31 Heilberufekammergesetz nicht entnommen werden. Der erste Satz dieser Vorschrift ist hierfür viel zu ungenau und genügt damit den Bestimmtheitsanforderungen des Grundgesetzes an grundrechtsbeschränkende Gesetze nicht. Er lässt keine klare Entscheidung des Gesetzgebers für einen derartigen Grundrechtseingriff erkennen.
Für § 3 Abs. 3 BO fehlt damit eine ausreichende Ermächtigungs-grundlage, so dass diese Vorschrift im Rahmen von § 4 Nr. 11 UWG keine Beachtung finden kann.
Auch ein Anspruch aus § 3 UWG auf Verbot der Zweigpraxis steht den Antragstellern nicht zu.
Zwar kann § 3 UWG als Generalklausel dann einen Anspruch gewähren, wenn die Beispielstatbestände des § 4 UWG - wie hier - nicht greifen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Betrieb der Zweigpraxis gegen allgemeine Marktverhaltensnormen verstößt. Hiervon kann das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgehen.
Zwar ist - bis heute - das Zweigpraxenverbot in der Berufsordnung der Zahnärzte enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass dieses Verbot auch immer noch als allgemeine Verhaltensregel bei Zahnärzten gilt und von diesen akzeptiert wird.
Die Antragsgegner haben mit beachtlichen Argumenten einen Wandel in den Anschauungen der Ärzte und Apotheker, d.h. der beiden anderen großen Berufsgruppen der Heilpraktiker vorgeschlagen. Sie haben bestritten, dass es auch in der heutigen Zeit noch dem beruflichen Leitbild des Zahnarztes entspricht, dass dieser nur in einer Praxis für seine Patienten erreichbar zu sein habe. Die Berufsgruppen der Apotheker und Ärzte haben diesem Wandel der Anschauungen durch die Änderung ihrer Berufsordnungen Rechnung getragen, auch wenn die Änderung bei den Ärzten noch nicht von allen regionalen Kammern übernommen worden ist.
Angesichts dieser tatsächlichen Veränderungen bei den anderen Heilberufen kann das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Zweigpraxisverbot immer noch als allgemein gültige Verhaltennorm im Sinn von § 3 UWG anzusehen ist. Die anders lautenden Darlegungen der Antragsteller insoweit sind jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag der Antragsteller, das Zweigpraxenverbot sei in der Berufsordnung immer noch normiert und gebe deshalb auch eine allgemein akzeptierten Verhaltensnorm dieses Berufsstandes wieder, überzeugt angesichts der unstreitigen Veränderung bei den anderen Heilberufen nicht.
Nach alle dem war der Antrag Ziff. 1 a und daraus folgend auch der Antrag Ziff. 1 b unbegründet."
(Auszug aus dem Urteil, LG Konstanz v. 17.12.2004 - Az: 8 O 86/04 KfH)
Nachdem die Musterberufsordnung auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben, getragen von einer überwiegenden Meinungsänderung bei der deutschen Ärzteschaft abgeändert worden ist, müssen sich auch die zahnärztlichen Berufsordnungen hieran messen lassen. Es gibt keine verfassungsrechtlich geschützten Belange insoweit, die eine Andersbehandlung von Zahnärzten gegenüber Ärzten bzgl. der Zweigpraxis rechtfertigen würden.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die zahnärztlichen Berufsordnungen - sofern sie ein Zweigpraxisverbot enthalten - gegen geltendes Verfassungsrecht verstoßen.
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