BMG - Pressemitteilung

Nr. 2 vom 26. Januar 1999

Zahnärzteproteste ohne sachliche Grundlage

Zu den heutigen Protesten der Zahnärzte in Nordrhein-Westfalen erklärt das Bundesministerium für Gesundheit:

  1. Zum Vorwurf Minimalversorgung

    Der Vorwurf, im Jahr 1999 könnten gesetzliche Versicherte nur noch eine Minimalversorgung beim Zahnersatz in Anspruch nehmen, ist absurd. Denn der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz den Leistungskatalog für prothetische Leistungen keineswegs eingeschränkt, sondern um keramische Verblendungen bei Kronen und Brücken ausgeweitet. Im übrigen ist der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für prothetische Leistungen bei weitem umfangreicher als in jedem anderen Land der Welt. Die neue Bundesregierung hat mit dem GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz sichergestellt, daß sich jeder Patient die medizinisch notwendige prothetische Versorgung leisten kann. Dies ist aufgrund der von der alten Bundesregierung eingeführten Festzuschußregelung und durch häufig überhöhte Zahnarztrechnungen im letzten Jahr für viele Versicherte nicht der Fall gewesen.

  2. Finanzielle Engpässe und Qualitätsverfall

    Im Vergleich zu 1998 stehen im Jahr 1999 für den Bereich Zahnersatz und Kieferorthopädie nicht weniger, sondern 800 Mio. DM mehr finanzielle Mittel zur Verfügung. Angesichts dieser Größenordnung kann von finanziellen Engpässen und einem Qualitätsverfall, vor allem bei Zahnersatz, nicht die Rede sein. Zahnärzte, die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, sind gesetzlich verpflichtet, prothetische Behandlung nach den Regeln der zahnärztlichen Heilkunst zu erbringen. Wer dies nicht tut, verstößt gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten. Im übrigen ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Zahnärzte sich jetzt ihrer seit langem bestehenden Aufgabe verpflichtet fühlen, zusammen mit den Krankenkassen bei gegebenen Qualitätsstandards nach kostengünstigen Lösungen zu suchen.

  3. Längere Wartezeiten

    Zahnärzte sind zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung verpflichtet. Wer seine Patienten unter Verweis auf angebliche Finanzengpässe vernachlässigt oder abweist, verletzt seine ihm obliegenden vertragszahnärztlichen Pflichten und läuft Gefahr, daß Patienten daraus ihre Konsequenzen ziehen und den Zahnarzt wechseln.

  4. Personalentlassungen

    Mit den Neuregelungen des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes schafft die Bundesregierung auch für Zahnärzte die Voraussetzung, daß sich wieder eine geordnete, medizinischen Gesichtspunkten entsprechende Nachfrageentwicklung herausbilden kann. Vor diesem Hintergrund gibt es für Personalentlassungen aufgrund der Gesetzesregelung nicht den geringsten Anlaß.

  5. Generelle Genehmigungspflicht für Zahnersatzbehandlungen

    Die Wiedereinführung der vorherigen Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse war nötig, um Versicherte vor medizinisch zweifelhaften und überteuerten Versorgungsformen zu schützen und ein für den Versicherten transparentes und geordnetes Abrechnungsverfahren sicherzustellen. Dies ist aufgrund der schlechten Erfahrung mit dem Festzuschußkonzept im letzten Jahr erfolgt. Selbstverständlich hat es die Selbstverwaltung von Zahnärzten und Krankenkassen in der Hand, die Genehmigungspflicht wenig verwaltungsaufwendig und patientenfreundlich umzusetzen. Aus diesem Grunde sehen die Spitzenverbände der Krankenkassen vor, daß mit der Behandlung von Reparaturen und Wiederherstellungsmaßnahmen vor Genehmigung des Heil- und Kostenplanes begonnen werden kann, um Versicherte in diesen Fällen zeitnah zahnmedizinisch zu versorgen. In diesen Fällen kann die Genehmigung durch die Krankenkasse z.B. vor der Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen erfolgen.